Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen liegen allen unseren Geschäften zugrunde. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Anerkennung verbindlich.

2. In Ergänzung unserer Bedingungen gelten für alle unsere Geschäfte die Bedingungen unseres jeweiligen Lieferanten, und zwar auch dann, wenn sie unseren Abnehmern nicht bekannt sind. Die Einkaufsbedingungen unserer Käufer sind für uns nicht wirksam, auch wenn wir ihnen nicht widersprochen haben.

3. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen sind in jeder Hinsicht freibleibend. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Nachberechnungen behalten wir uns vor. Wir buchen die Aufträge unter der Voraussetzung, dass es sich um tatsächlichen Bedarf handelt. Für diese Bestellungen werden wir weder eine Annullierung noch eine Sistierung zulassen, sondern die Erfüllung des Vertrages gemäß § 433 Abs. 2 BGB in vollem Umfange verlangen.

4. Alle Geschäfte und Vereinbarungen, auch die durch unsere Vertreter oder Angestellten getätigten, werden für uns erst durch die schriftliche Bestätigung eines Geschäftsführers oder Prokuristen unseres Hauses bindend.

5. Der Kaufpreis ist, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rec.hts der Mängelrüge, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in bar oder durch Uberweisung zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Uberschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Mindesthöhe von 9 % über dem Basiszins der EZB in Rechnung zu stellen, unbeschadet etwaiger höherer Schadenersatzansprüche. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber und vorbehaltlich des Eingangs herein; sie gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont- und Protestspesen gehen zu Lasten des Käufers. Unsere Vertreter sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen für uns berechtigt. Etwaige Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen.

6. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforder­ lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu. Wir hatten nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir hatten nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichen­ des geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

7. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – aus­ geschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Die verkaufte Ware bleibt unser Eigentum bis der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt und alle sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns restlos getilgt hat. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsmäßig geführten Geschäftsbetriebes zu verbinden, zu vermischen, zu verarbeiten und zu veräußern. Sicherungsübereignung und Verpfändung gelten nicht als ordnungsmäßigem Geschäftsbetrieb gehörig und sind daher dem Käufer. Die Verbindung, Vermischung, Verarbeitung der Ware gilt. solange der Eigentumsvorbehalt besteht, stets als in unserem Auftrag in direkter Stellvertretung vorgenommen, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. In Abweichung von § 950 BGB verbleibt uns daher das Eigentum bzw. Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware so zu gestalten, dass die vorbehaltenen Eigentumsrechte untergehen. Wird die Ware durch den Käufer oder durch uns direkt an einen Dritten geliefert, so steht uns der Anspruch auf die Gegenleistung zu. Zu diesem Zweck tritt hiermit unser Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten auf die Gegenleistung aus solchen Veräußerungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, so dass es bei Entstehung der Forderungen keines besonderen Übertragungsaktes bedarf. Abgetreten ist die Forderung in Höhe des noch offenstehenden Rechnungsbetrages bei laufender Geschäftsverbindung unserer Saldoforderung zuzüglich 1 % über Wechseldiskont. übersteigt die insoweit abgetretene Forderung unsere Gegenforderung um mehr als 10 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen nach unserer Wahl gestellte Sicherheiten freizugeben oder unsere Gegenforderung entsprechend zurückzuführen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen seinen Abnehmer zu benennen oder seinem Abnehmer die erfolgte Abtretung bekannt zu geben. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Im Falle der Veräußerung ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen hat er uns gleichzeitig eine Abschritt des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersen­ den, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht. Alle Forderungen, die dem Käufer aus Verkauf unserer Ware gegen seinen Kunden entstehen, gelten als an uns abgetreten. Das Gleiche gilt, wenn die bei uns gekaufte Ware durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und Einbau zu Miteigentum an einer neuen Sache oder zum Untergang des Eigentums an der Ware führt.

9. Hält der Käufer unsere Bedingungen nicht ein oder werden uns Umstände bekannt, die nach unserer Beurteilung die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind. so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer sofort fällig. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt. die Rückgabe der Ware an uns zu verlangen, noch nicht abgenommene Ware zurückzurufen, für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bereitgestellte Sicherheiten zu verwerten, von sämtlichen noch nicht endgültig abgewickelten Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht.

10. Die Gewähr des zufälligen Untergangs der Ware trägt der Käufer ab Eingang unserer Anzeige der Versandbereitschaft. Die Transportgefahr trägt der Käufer. Der Versand erfolgt nach bestem Wissen unter Ausschluss unserer Haftung. Die Wahl des Transportmittels und Transportweges bleibt uns vorbehalten. Reklamationen wegen Verladung und Verpackung sind bei unbeanstandeter Übernahme durch die Transportanstalt ausgeschlossen. Etwaige Abweichungen von dem im Frachtbrief bzw. Ablieferungsschein bezeichneten Gewicht hat der Käufer oder der von ihm beauftragte Empfänger sofort bei dem letzten Fracht­ führer zu beanstanden. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Käufers. Bei durch uns versicherten Sendungen ist uns zwecks Reklamation bei der Versicherungsgesellschaft, sofern keine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme erstellt worden ist, eine von zwei Angestellten ausgefertigte und von dem Käufer beglaubigte eidesstattliche Erklärung über den entstandenen Verlust einzusenden.

11. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingehen. Bei begründeter Mängelrüge nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und vergüten nach unserer Wahl entweder den entsprechenden Kaufpreis zurück oder liefern entsprechende mangel­ freie Ware nach. Jedwede sonstige Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Waren 2. Wahl und Material mit Schönheits­ fehlern ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Bei Ablieferung unmittelbar an Dritte oder ins Ausland hat die Abnahme vor der Versendung zu erfolgen. Mit Ver­ lassen des Werkes oder Lagers gilt die Ware als genehmigt. Ist Abnahme beim Lieferwerk vereinbart, trägt der Käufer die dadurch entstandenen Kosten. Die persönlichen Spesen des Abnahmebeamten, etwaige Testkosten und dergleichen trägt der Besteller. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme versandfertig gemeldeten Materials gelten die Bedingungen des Lieferwerks über dessen Befugnisse auch für unsere Käufer.

12. Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, hat die Einteilung der Mengen eines Abschlusses in monatlich annähernd gleichen Raten zu erfolgen Gibt der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig diese Einteilung, so sind wir berechtigt, entweder die Einteilung selbst vorzunehmen oder unter Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vom Abschluss zurückzutreten. Insbesondere halten wir uns das Recht vor, nicht rechtzeitig abgerufene oder spezifizierte Monatsmengen aus dem Abschluss zu streichen. In allen diesen Fällen besteht für uns keinerlei Verpflichtung einer vorherigen lnverzugsetzung. Werden Abschlüsse überspezifiziert, so sind wir berechtigt, entweder die überschießenden Mengen zu streichen oder für diese die am Tag der Spezifikation gültigen Preise ohne vorherige Anzeige zu berechnen. Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % sind uns gestattet.

13. Die Lieferzeiten sind für uns unverbindlich. Die Zeit des Transports wird nicht in die Lieferzeit eingerechnet. Schadensersatzansprüche und Vertragsrücktritt des Käufers wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Bei Lieferungsverweigerung des Lieferanten oder bei Änderung seiner Bedingungen haben wir die entsprechenden Rechte gegen unseren Abnehmer. Wir sind nicht verpflichtet, in diesem Fall die Ware anderweitig zu beschaffen.

14. Betriebsstörungen, gleichviel ob durch Beschädigung der Maschinen, Material- und Brennstoffmangel. Arbeitseinstellungen, Arbeiteraussperrung, verspätete oder ungenügende Wagengestellung oder aus anderen Ursachen entstanden, ferner Mobilmachung, Krieg, Blockade, Unruhen, Aus- und Einfuhrverbot, Brand, Störung oder Sperrung von Beförderungswegen sowie sonstige Fälle höherer Gewalt geben uns das Recht, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dasselbe soll gelten, wenn aus anderen Ursachen in den beim Vertragsabschluss bestehenden Verhältnissen eine Änderung eintritt, welche die Erfüllung des Vertrages behindert oder wesentlich erschwert oder erheblich verteuert. Sofern das Werk auf Grund seiner allgemeinen Bedingungen berechtigt ist, uns aus anderen Gründen die Erfüllung zu verweigern, sind wir in der gleichen Weise unseren Käufern gegenüber von der Leistung befreit.

15. Erfüllungsort für die Lieferungen ist der jeweilige Abgangsort der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist Holzwickede.

16. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Unna.

Stand: November 2018